Fachartikel: ISPM Nr. 15 – Hintergründe und Herausforderungen

ISPM Nr. 15 – Wofür eigentlich?

Im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC – Integrated Pollution Prevention and Control) der Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) wurde eine „Richtlinie zur Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ verabschiedet, die weltweit anerkannte Maßnahmen zur pflanzengesundheitlichen Behandlung beschreibt (FAO 2003). Bei dieser Richtlinie handelt es sich um die ISPM Nr. 15 (Internationale Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen).

Diese Richtlinie zielt darauf ab, das Risiko einer Einschleppung und/oder Ausbreitung von Quarantäneschadorganismen in Verbindung mit Holzverpackungsmaterial und Stauholz im internationalen Warenverkehr zu minimieren. Grundsätzlich stellt phytosanitär nicht behandeltes Rohholz einen Übertragungsweg von Schadorganismen dar und ist daher in der Lage, erhebliche monetäre Schäden für die einführenden Volkswirtschaften zu verursachen.

Im Bereich der holzschädigenden Insekten ist hierbei grundsätzlich zwischen sogenannten Frischholzschädlingen und Trockenholzschädlingen zu unterscheiden. Frischholzinsekten befallen lebende Baumbestände in freier Natur und Trockenholzinsekten befallen getrocknetes und verbautes Holz. Die ISPM Nr. 15 zielt auf den Aspekt der Frischholzinsekten ab und dient der Verhinderung einer Einschleppung von Pflanzenschädlingen, um eine dortige Zerstörung von lebenden Pflanzenbeständen (Bäume etc.) zu verhindern.

Der Schaden für die Volkswirtschaften besteht darin, dass eingeschleppte Frischholzschädlinge im Importland sowohl Baumbestände von Privatpersonen als auch von Kommunen und Städten befallen. Je nach Art und Umfang des Befalls kann eine Schadeneingrenzung häufig nur noch durch die großflächige Abholzung erfolgen. Es entstehen somit Kosten sowohl für die Behandlung und/oder Abholzung der befallenen Pflanzen als auch für die anschließende Wiederaufforstung. Bezogen auf die Fläche eines gesamten Staates kann dieses unweigerlich zu Schäden in Milliardenhöhe führen.

Sollte eine Verbreitung des Frischholzschädlings nicht eingedämmt werden können, handelt es sich hierbei nicht um einmalige, sondern um wiederkehrende Kosten. Als Beispiel wäre hier die Einschleppung des Asiatischen Laubholzbockkäfers oder der Marmorierten Baumwanze in Europa zu nennen.

Die in der ISPM Nr. 15 dargelegten Maßnahmen zielen somit darauf ab, im Holz vor der Verarbeitung zu Verpackungsholz oder Stauholz vorhandene Frischholzinsekten und insbesondere deren Larven abzutöten. Als Verpackungsholz gilt hierbei Verpackungsmaterial aus Rohholz mit einer Mindeststärke über 6 mm. Verarbeitetes Holz, welches im Rahmen der Herstellung bereits eine Hitzebehandlung erfahren hat, wird hierbei nicht betrachtet (beispielsweise Sperrholz, Spanplatten, OSB-Platten oder MDF-Platten).

Ungeachtet der genutzten Behandlungsart muss Holzverpackungsmaterial aus entrindetem Holz gefertigt sein. Es kann jedoch jegliche Anzahl von visuell trennbaren und deutlich voneinander unabhängigen kleinen Rindenstücken verbleiben, wenn diese:

  • weniger als 3 cm in der Breite messen (ungeachtet der Länge) oder
  • mehr als 3 cm in der Breite messen, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2 beträgt.

Für die Behandlung mit Methylbromid und Sulfurylfluorid muss die Rinde vor der Behandlung entfernt werden, weil das Vorhandensein von Rinde auf dem Holz die Wirksamkeit der Behandlung beeinflussen kann. Im Fall einer Hitzebehandlung kann die Rinde vor oder nach der Behandlung entfernt werden.

Als geeignete Maßnahmen für die Abtötung der Schadinsekten werden seit der letzten Aktualisierung der ISPM Nr. 15 im Jahr 2018 die folgenden dargelegt:

  • Hitzebehandlung unter Nutzung einer konventionellen Hitze- oder Trocknungskammer(HT): Holzverpackungsmaterial muss entsprechend einem besonderen Zeit-Temperatur-Plan erhitzt werden und im Kern des Holzes eine Mindesttemperatur von +56°C für mindestens 30 Minuten erreichen.
  • Hitzebehandlung mittels dielektrischer Erwärmung (DH): Holzverpackungsmaterial muss bei der Nutzung dielektrischer Erwärmung (z. B. Mikrowellen oder Funkwellen) so erwärmt werden, dass eine Mindesttemperatur von +60°C für eine ununterbrochene Minute im gesamten Durchmesser des Holzes einschließlich seiner Oberfläche erreicht wird.
  • Methylbromid Begasung (MB): Holzverpackungsmaterial kann mit Methylbromid begast werden. Hierbei sind ebenfalls Mindestbehandlungstemperaturen, Mindestbehandlungsdauern und Mindestgaskonzentrationen festgelegt.
  • Sulfurylfluorid Begasung (SF): Holzverpackungsmaterial kann mit Sulfurylfluorid begast werden. Hierbei sind ebenfalls Mindestbehandlungstemperaturen, Mindestbehandlungsdauern und Mindestgaskonzentrationen festgelegt. Holzverpackungsmaterial, das als kleinsten Bestandteil ein Stück Holz mit einem Querschnitt von mehr als 20 cm enthält, darf nicht mit Sulfurylfluorid behandelt werden. Holzverpackungsmaterial mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 75% (bezogen auf die Trockenmasse) darf nicht mit Sulfurylfluorid behandelt werden.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Behandlung der Hölzer mit Methylbromid nicht in jedem Land zulässig ist. So ist der Einsatz von Methylbromid in der Europäischen Union verboten.

Die erfolgte Behandlung nach ISPM Nr. 15 wird durch die registrierten und turnusmäßig sowie stichprobenartig durch die Behörden überprüften Betriebe nach einem bestimmten Standard auf dem Verpackungsholz kenntlich gemacht. Der Kennzeichnung ist hierbei die Behandlungsmethode (HT, DH, MB oder SF), die Buchstabenkombination der zuständigen Behörde inklusive Länderkürzel und die Registriernummer des ausführenden Betriebes zu entnehmen.

Inzwischen wurde die ISPM Nr. 15 von über 100 Ländern weltweit amtlich bestätigt. Hierunter befinden sich beispielsweise die USA, Russland, die Länder der Europäischen Union, China und Japan. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass in bestimmten Staaten neben der ISPM Nr. 15 zusätzliche nationale Besonderheiten gelten.

 

Folgen der Nichteinhaltung am Beispiel der USA

Als Gründe für phytosanitäre Beanstandungen im Rahmen der Einfuhr von Sendungen mit hölzernem Verpackungsmaterial sind grundsätzlich eine fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung nach ISPM Nr. 15 oder das Vorhandensein von lebenden Frischholzinsekten oder deren Larven trotz vorliegender Kennzeichnung nach ISPM Nr. 15 anzusehen.

Die ISPM Nr. 15 besagt grundsätzlich, dass bei Nicht-Konformität an der Einlassstelle ein Verfahren angewendet werden kann, welches eine erneute Behandlung, eine Entsorgung des Verpackungsmaterials oder die Zurückweisung der Sendung vorsieht. Die Art des Verfahrens hängt hierbei von dem jeweiligen Importstaat ab.

Im Fall der USA erfolgt hierbei in der Regel eine Zurückweisung der Sendung durch die zuständige Behörde USDA (United States Department of Agriculture).

Derzeit ist ein eindeutiger Trend dahingehend erkennbar, dass die Kontrollen von Importsendungen durch die in den USA zuständige Behörde erheblich zugenommen haben und hieraus resultierend ebenfalls die verweigerten Einfuhren von Importsendungen aufgrund vorhandener Beanstandungen und zwar insbesondere beim Auffinden lebender Frischholzinsekten. Die Zurückweisung beziehungsweise nicht gestattete Einfuhr beziehen sich hierbei nicht ausschließlich auf das beanstandete Packstück mit festgestelltem Lebendbefall, sondern auf die gesamte Sendung. Im Rahmen einer Projektsendung können von der Zurückweisung somit eine Vielzahl von Packstücken betroffen sein.

Als Resultat der nicht gestatteten Einfuhr muss die Sendung nunmehr entweder in einem Land behandelt werden, welches die temporäre Einfuhr zur Behandlung oder Entsorgung des Verpackungsholzes gestattet oder die Sendung muss in das Ursprungsland retourniert und dort weiteren Maßnahmen unterzogen werden. Im Fall der USA werden in den jeweiligen EAN (Emergency Action Notifications) entsprechende Ausschlüsse für den temporären Export zur Behandlung in Kanada und in Mexiko beziehungsweise die Behandlung in den USA selbst formuliert.

Infolge dieser Umstände entstehen den ladungsbeteiligten Parteien zum Teil erhebliche Mehrkosten durch zusätzliche Fracht- und Behandlungskosten, welche sich im Fall einer größeren Projektsendung durchaus auf mehrere hunderttausend Euro belaufen können.

Neben diesen entstehenden Mehrkosten gelten in den USA seit dem 01.11.2017 verschärfte Strafen bei Nichteinhaltung der ISPM Nr. 15. Beim Vorliegen eines Befalls am Verpackungsholz mit vorhandener Kennzeichnung gemäß ISPM Nr. 15 und damit deklarierter Behandlung wird dieser Umstand durch das USDA als arglistig ausgelegt. So können bereits bei einem erstmaligem Verstoß Geldstrafen in Höhe des Warenwertes der beanstandeten Sendung verhängt werden. Auch dieser Aspekt stellt bei meist wertintensiven Projektsendungen einen erheblichen Kostenfaktor dar.

Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die ISPM Nr. 15 kann somit grundsätzlich Kosten in Millionenhöhe nach sich ziehen.

Als problematisch ist hierbei anzusehen, dass die Beanstandung an der Einlassstelle und die hieraus resultierende weitere Vorgehensweise auch im erheblichen Umfang von der Entscheidungsfindung des zuständigen Beamten abhängt und diese Entscheidung nicht immer für jede Partei nachvollziehbar beziehungsweise eindeutig dokumentiert ist. So kann es beispielsweise auch zu Beanstandungen von Verpackungsholz mit Fraßgängen kommen, obwohl dies im Sinne der ISPM Nr. 15 eigentlich keinen Beanstandungsgrund darstellt.

Ebenso hängt die Entscheidungsfindung gemäß ISPM Nr. 15 von der Art des Schädlingsbefalls ab. So könnte es beispielweise ebenfalls zu Beanstandungen von Sendungen kommen, welche einen Befall mit Trockenholzinsekten aufweisen, obwohl diese Art des Schädlingsbefalls eigentlich nicht Gegenstand der ISPM Nr. 15 ist. Zudem wird lediglich die Emergency Action Notification ausgestellt. Die Vorlage weiterer Dokumentationen (zum Beispiel durch
Foto-/Probenmaterial) erfolgt behördenseitig nicht und der Forderung nach einer unabhängigen Beschau der Sendung im Importhafen wird regelmäßig nicht stattgegeben. Die Transportbeteiligten sehen sich der Entscheidung der USDA somit letztendlich ohne etwaige Widerspruchsmöglichkeiten ausgesetzt.


Folgen für die Versicherungswirtschaft

Bei einem vorliegenden Befall von Verpackungshölzern mit Frischholzinsekten handelt es sich gegebenenfalls nicht um einen Transportschaden, welcher durch eine standardmäßige Warentransportversicherungspolice abgedeckt ist. Der Befall eines Verpackungsholzes mit Frischholzinsekten kann aufgrund der Verhaltensweisen der Frischholzinsekten ausschließlich vor dem Transport beziehungsweise vor der Herstellung der Verpackung stattgefunden haben (ausschließlicher Befall lebender Bäume). Die Beeinträchtigung war somit bereits vor Transportantritt gegeben und stellt einen Beschaffenheitsschaden dar. Dieser Umstand ist für exportierende Unternehmen als besondere und unterschätzte Problematik anzusehen und stellt einen erheblichen Kostenfaktor dar, welcher nicht durch eine etwaige Versicherungspolice gedeckt ist.

Trotz erfolgter Behandlung nach ISPM Nr. 15 beziehungsweise deren Kennzeichnung vorhandene Frischholzinsekten im Verpackungsholz deuten immer auf eine nicht oder nur unzureichend durchgeführte Behandlung hin. Im Fall einer Beanstandung aufgrund einer Nichteinhaltung der ISPM Nr. 15 wird das exportierende Unternehmen somit den Verpackungsbetrieb belangen und dieser seinerseits, sollte die Behandlung nicht selbst durchgeführt worden sein, das nach ISPM Nr. 15 behandelnde Unternehmen. In den meisten Fällen kommt es sodann zu einer Involvierung der Betriebshaftpflichtversicherung des Verpackungsbetriebes beziehungsweise des behandelnden Unternehmens.


Empfehlungen für Verpackungsbetriebe/holzbehandelnde Betriebe

Im Fall einer Reklamation ist es als besondere Problematik anzusehen, dass grundsätzlich nachgewiesen werden muss, dass die Behandlung in geeigneter Art und Weise erfolgt ist. Dies ist im Falle der Hitzebehandlung anhand des Zustands des Verpackungsholzes jedoch nicht möglich, da eine Hitzebehandlung nach ISPM Nr. 15 im behandelten Holz beziehungsweise in dessen Struktur keine nachweisbaren Veränderungen hervorruft.

Einer großen Bedeutung kommt hierbei zunächst der Auswahl der Frischholzlieferanten (Lieferantenaudits) und der Qualität des eingekauften Frischholzes zu.

Von den Lieferanten könnte beispielsweise die Bereitstellung von in Bezug auf Insektenbefall vorsortiertem Frischholz eingefordert werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich derzeit aufgrund des sehr heißen und trockenen Sommers 2018 eine große Menge mit insektenbefallenem Frischholz auf dem Markt befindet.

Ebenso sollte das Frischholz bei der Anlieferung einer detaillierten Wareneingangskontrolle unterzogen worden, um potentiell problematisches Holz bereits vor einer etwaigen Behandlung zu identifizieren und Gegenmaßnahmen einleiten zu können.

Die erfolgte Behandlung sollte durch eine lückenlose und qualitativ hochwertige Dokumentation in Form von Behandlungsprotokollen und durch eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Hölzer nachgewiesen werden. Sowohl vorhandene sogenannte „cold spots“ in den Hitzebehandlungskammern als auch ungenaue oder defekte Sonden zur Überprüfung der im Holzkern erreichten Temperaturen können dazu führen, dass ein möglicherweise vorhandener Insektenbefall nicht im erforderlichen Maße abgetötet werden kann. Einer regelmäßigen Wartung, Pflege und technischen Prüfung der Hitzebehandlungskammern und der involvierten Messtechnik kommt daher eine entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt auch über die gesetzlichen Anforderungen hinaus.

Ebenso sollte der Behandlungserfolg durch die Betriebe regelmäßig stichprobenartig geprüft werden, bevor das behandelte Holz als Verpackungsmaterial zum Einsatz gebracht wird. Ebenso wäre überlegenswert, sämtliche Frischhölzer einer KD-Behandlung („kiln drying“) zu unterziehen, welche eigentlich zur technischen Trocknung des Holzes und zur Reduzierung der Holzfeuchte dient. Die hierbei in der Behandlungskammer erreichten Temperaturen und die Behandlungsdauer gehen über die Anforderungen an die Hitzebehandlung der ISPM Nr. 15 hinaus und würden einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor darstellen.

Bei einer entsprechenden Kommunikation der Hintergründe wären die hieraus resultierenden und höheren Kosten des Verpackungsholzes für die Kunden am Markt sicherlich durchsetzbar.

 

Empfehlungen für Exportbetriebe

Ein Wechsel des Verpackungsmaterials beziehungsweise Staumaterials von Hölzern zu anderen Werkstoffen (wie beispielsweise Metall) seitens der exportierenden Betriebe stellt grundsätzlich keine zu befürwortende Alternative dar.

Durch die Verwendung von Metall wäre von erheblichen Materialmehrkosten auszugehen. Weiterhin würden sich die Fracht- und Umschlagkosten aufgrund der gestiegenen Sendungsgewichte beziehungsweise Packstückgewichte erhöhen.

Des Weiteren würde es zu erheblichen Nachteilen im Bereich der Ladungssicherung und zu einem erhöhten Schadenpotential im Zuge des Transportes kommen, da Metall grundsätzlich eine geringere Reibung als ein Holzwerkstoff generiert. Zudem werden durch die Materialflexibilität des Holzes mechanische Beanspruchungen im gewissen Maße abgefangen. Bei der Verwendung beispielsweise von Stahl würden diese einwirkenden Kräfte unmittelbar in das Packgut weitergeleitet werden.

Zur Vermeidung von Beanstandungen von Holzverpackungen und den hieraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen sollten die exportierenden Betriebe vielmehr das bereitgestellte Verpackungsmaterial oder die zur Verpackungsherstellung bereitgestellten Hölzer (bei Selbstverpackung) einer intensiveren eigenen Prüfung unterziehen.

Zudem sollten die Lieferanten der Verpackungen oder des Verpackungsholzes regelmäßigen Audits unterzogen werden und von diesen sollte die Vorlage einer lückenlosen Behandlungsdokumentation verlangt werden, um das Risiko von späteren Beanstandungen im Importland möglichst gering zu halten. Die Auswahl sollte ausschließlich auf Lieferanten fallen, welche qualitativ hochwertiges Verpackungsmaterial zur Verfügung stellen. Auch wenn dies gegebenenfalls mit höheren Beschaffungskosten einhergeht und zwar insbesondere auch da der Einsatz von kostengünstigem und qualitativ minderwertigem Verpackungsholz, wie vorstehend beschrieben, mit erheblichen Folgekosten einhergehen kann. Ebenso wäre eine Anpassung der Lieferverträge mit den Verpackungslieferanten im Hinblick auf eine Haftung bei möglichen Beanstandungen nach ISPM Nr. 15 dezidiert zu prüfen.

Aufgrund der Problematik, dass im Fall einer Beanstandung immer die gesamte Sendung eines Bill of Lading abgewiesen wird, sollte bei der Transportplanung gegebenenfalls berücksichtigt werden, die Sendungsmenge auf mehrere Bills of Lading aufzuteilen beziehungsweise, soweit möglich, auf separaten Bills of Lading zu verschiffen.

 

Zusammengefasst ist den am Export Beteiligten zu empfehlen, wirksame Strategien zu entwickeln, um den geltenden Vorschriften gerecht zu werden. Die Wahl des richtigen Partners ist hierbei sicherlich von höchster Wichtigkeit.