Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der Battermann & Tillery GmbH und der Battermann & Tillery Global Marine GmbH sowie deren Tochtergesellschaften


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§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGBL“) gelten für Verträge über Begutachtungen und für alle sonstigen Leistungen der Battermann & Tillery GmbH und der Battermann & Tillery Global Marine GmbH sowie deren Tochtergesellschaften (im Folgenden: „Auftragnehmer“) für Auftraggeber mit Ausnahme von Verkäufen, für die besondere Bestimmungen gelten. Diese AGBL dienen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.
  2. Entgegenstehende oder von diesen AGBL abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt ihre Geltung ausdrücklich schriftlich. Diese AGBL gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGBL abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt. 
  3. Diese AGBL gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Der Auftraggeber erklärt sich durch Erteilung des Auftrags mit ihrer Geltung einverstanden. 
  4. Einzelvertragliche Absprachen haben Vorrang vor diesen AGBL. Änderungen oder Abweichungen von diesen AGBL bedürfen der Schriftform.
  5. Hinweise auf die ergänzende Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne entsprechende Klarstellung ergänzend, soweit sie nicht in diesen AGBL oder anderweitig durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden


§ 2 Auftragserteilung, Auftragsinhalt, Vertragsänderungen

  1. Kostenvoranschläge, Preis- und sonstige Informationen des Auftragnehmers sind keine rechtsverbindlichen Angebote, sondern nur Aufforderungen an den Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots. Für den Auftragnehmer ist der Auftrag erst verbindlich, wenn und soweit er von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde oder der Auftragnehmer mit der Vertragsdurchführung beginnt. Gibt der Auftragnehmer ein verbindliches Vertragsangebot ab, erfolgt dieses freibleibend und der Auftragnehmer ist bis zur Annahme des Auftrags zum Widerruf des Angebots berechtigt, sofern in dem Angebot keine Annahmefrist bestimmt ist. 
  2. Für den Auftragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich. Sofern die Auftragsbestätigung den Auftragsinhalt nicht im Einzelnen definiert, erstreckt sich dieser auf sämtliche zur Begutachtung des Gutachtenobjekts erforderliche Tätigkeiten.
  3. Wenn sich während der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags herausstellt, dass Abweichungen, Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs oder der vereinbarten Festvergütung erforderlich sind, werden die Parteien – soweit möglich vorab – den Vertrag entsprechend anpassen. Die Vertragsänderung soll schriftlich festgehalten werden. Kommt eine Einigung über die Vertragsänderung nicht zustande, sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrags berechtigt und zwar mit der Folge, dass der Auftraggeber die bis dahin geleisteten Tätigkeiten zu vergüten hat. Auf § 9 Abs. 5 wird verwiesen. 
  4. Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für Zusagen und Auskünfte von Mitarbeitern des Auftragnehmers sowie von diesem eingeschalteten Erfüllungsgehilfen.
  5. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung rechtzeitig vorzunehmen.
  2. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Ausführung der geschuldeten Leistung erforderlichen Dokumente, Unterlagen und Auskünfte gewissenhaft, vollständig und rechtzeitig auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. 
  3. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass die vom Auftraggeber übermittelten Dokumente, Unterlagen und Auskünfte Grundlage der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer sind. Eine Leistungserbringung ist daher nur bei entsprechender Mitwirkung des Auftraggebers möglich.
  4. Der Auftraggeber hat, sofern eine Besichtigung zur Leistungserbringung vorgesehen bzw. erforderlich ist, für einen freien Zugang zu den zu begutachtenden Objekten zu sorgen und dem Auftragnehmer alle hierfür erforderlichen Genehmigungen, Dokumente, Unterlagen, Auskünfte und Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass ohne einen Zugang zu den zu begutachtenden Objekten eine Ausführung der Besichtigung grundsätzlich nicht möglich ist. 
  5. Sollte der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung feststellen, dass eine Besichtigung nicht gefahrlos möglich ist, ist es dem Auftragnehmer gestattet, nach billigem Ermessen Gefahrzuschläge zu berechnen oder die Ausführung der Leistung bis zur Behebung der Gefahr zu verweigern. Das Recht zur Kündigung des Vertrags wegen Nichterfüllung von (Mitwirkungs-) Pflichten bleibt unberührt.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, erforderliches Hilfspersonal bzw. Hilfsmittel namens und in Vollmacht des Auftraggebers hinzuzuziehen. Sofern es erforderlich ist, dass der Auftragnehmer Auskünfte direkt bei Dritten einholt oder Unterlagen einsieht, ist der Auftragnehmer hierzu durch den Auftraggeber ermächtigt.
  7. Der Auftragnehmer ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.
  8. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. 
  9. Erfüllt der Auftraggeber seine in Absatz 1 bis 8 aufgeführten Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, trifft den Auftragnehmer keine Haftung für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags, es sei denn, dass die Pflichtverletzung des Auftraggebers nicht ursächlich geworden ist. 
  10. Nimmt der Auftraggeber die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an oder erbringt er eine erforderliche Mitwirkung nicht (wird zum Beispiel der Zutritt zum Begutachtungsobjekt nicht gewährt), hat er dem Auftragnehmer den dadurch entstehenden Mehraufwand unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zu ersetzen. Der Auftraggeber hat insbesondere zusätzliche Kosten sowie zusätzlich entstehenden Zeitaufwand (beispielsweise für erneute Anfahrt oder Wartezeiten) gemäß den allgemeinen Stundensätzen des Auftragnehmers zu erstatten. Ferner ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung auch für seine nicht erbrachten Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Weitergehende Ansprüche wie Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  11. Der Auftraggeber ist ferner zum Ersatz der Mehraufwendungen entsprechend Absatz 10 verpflichtet, soweit die Erbringung der Leistung aus einem Grund unmöglich wird, welchen der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. 
  12. Bei den in Absatz 1 bis 8 aufgeführten Pflichten handelt es sich nicht nur um Obliegenheiten, sondern um Leistungspflichten des Auftraggebers. Dem Auftragnehmer stehen deshalb bei einer Verletzung dieser Pflichten auch die Rechte bei Pflichtverletzungen des Schuldners nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu, zum Beispiel zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund und zum Schadenersatz. Die Rechte nach § 642, § 643 BGB bleiben unberührt.

§ 4 Auftragsumfang, Pflichten des Auftragnehmers, Durchführung des Auftrags

  1. Soweit der Auftragnehmer Dienstleistungen wie Beratungs- und Schulungsleistungen erbringt, schuldet er damit keinen konkreten Erfolg. Es obliegt allein dem Auftraggeber, die aus den Beratungsleistungen des Auftragnehmers resultierenden Entscheidungen zu treffen. Bei Beratungsleistungen sind die abgegebenen Erklärungen, Hinweise oder Stellungnahmen des Auftragnehmers insoweit stets als Vorschläge zu verstehen. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gewährleistet der Auftragnehmer bei Durchführung einzelner oder aller abgegebenen Vorschläge keinen erhöhten oder in sonstiger Weise konkretisierten Sicherheitsgrad.
  2. Auch wenn nicht im Einzelnen ausdrücklich aufgeführt, ist der Auftragnehmer im Rahmen der Beauftragung zur Vornahme sämtlicher hierzu erforderlicher Tätigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen auf Kosten des Auftraggebers berechtigt, insbesondere die notwendigen und üblichen Untersuchungen, Beprobungen und Versuche durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos, Zeichnungen, Fotos u. a. Belege anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, von dem Auftraggeber zu erbringende Mitwirkungspflichten selbst auf Kosten des Auftraggebers zu beschaffen oder durchführen zu lassen, wenn der Auftraggeber mit der Erbringung der Mitwirkungshandlung im Verzug ist oder die umgehende Vornahme der Mitwirkungshandlung zur Erbringung der Leistung notwendig ist. Für die Durchführung dieser Tätigkeiten bedarf es keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, dass durch die Maßnahmen Kosten entstehen, die offensichtlich erkennbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert der Leistung des Auftragnehmers stehen oder es sich um außerordentliche Maßnahmen handelt. 
  3. Zu einer Überprüfung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Dokumente, Unterlagen und Auskünfte oder sonstiger Leistungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, es sei denn, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierzu Anlass bieten oder der Auftrag dies ausdrücklich umfasst.
  4. Vom Auftrag umfasst, jedoch gesondert zu vergüten, ist auch eine etwaige Bestellung als Zeuge oder sachverständiger Zeuge in einem Gerichtsverfahren. Auf die Regelung in § 7 Abs. 4 wird verwiesen.
  5. Sofern zur Erbringung der Leistungen eine Probennahme durch den Auftragnehmer erforderlich ist, erfolgt dies nur durch den Auftragnehmer, sofern es ohne Eigengefährdung möglich ist. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Probennahme auf Kosten des Auftraggebers durch Hilfspersonen des Besichtigungsorts oder externes Fachpersonal durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer bewahrt bei ihm eingelagerte Proben, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Berichtsdatum auf, wobei der Auftragnehmer im Falle eines berechtigten Interesses auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers zur Vernichtung der Proben berechtigt ist. Der Auftraggeber wird in diesem Fall vor der Vernichtung der Probe informiert. Eine über zwölf Monate hinausgehende Aufbewahrung bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien. Nach Ablauf der Aufbewahrungszeit wird die Probe ohne Vorankündigung und auf Kosten des Auftraggebers vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Vernichtung eine Mindestpauschale in Höhe von EUR 45,00 abzurechnen.

    Für die Aufbewahrung von Proben bei externen Laboren, die in die Begutachtung eingeschaltet werden, gilt die vorgenannte Aufbewahrungsfrist nicht. Hier gelten, abhängig von dem jeweiligen Labor, wesentlich kürzere Aufbewahrungsfristen. Eine Verfügbarkeit der Proben nach dem Ende der Begutachtung kann daher nicht gewährleistet werden. Sofern eine Aufbewahrung gewünscht ist, ist diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten.  
  6. Der Auftragnehmer erbringt seine gutachterlichen Leistungen neutral, unparteiisch, weisungsfrei und nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen. Soweit Gegenstand des Auftrags, werden die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bestehenden anerkannten Vorschriften und Regeln der Technik beachtet.
  7. Der Auftragnehmer kann den übernommenen Auftrag ganz oder teilweise durch sachkundige Dritte als Erfüllungsgehilfen ausführen lassen. 
  8. Soweit der Auftragnehmer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt ist, wird dieses digital und in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zurverfügungstellung von Gutachten in Fremdsprachen sowie weiterer Ausfertigungen gesondert zu berechnen.
  9. Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber im Vorfeld des Abschlusses eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten unterstützt, insbesondere durch Übermittlung von Kontaktdaten von Sachverständigen im Ausland, erfolgt dies in der Regel nur gefälligkeitshalber. Der Auftragnehmer schuldet in diesem Fall keine Auswahl des Sachverständigen und übernimmt weder für die Eignung noch für die Leistung des Dritten eine Haftung. Die sorgfältige Auswahl übernimmt der Auftragnehmer nur dann, wenn dies ausdrücklich und als zu vergütende Leistung vereinbart ist. Das Vertragsverhältnis kommt in diesen Fällen direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande.
  10. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Schutzbereich des Vertrags nur einbezogen, wenn dies ausdrücklich schriftlich und unter namentlicher Nennung des Dritten vereinbart ist. Ebenso ist eine Berührung Dritter mit den Leistungen des Auftragnehmers oder eine Begründung von Vertrauen in die Leistungsergebnisse nicht Teil der vertraglichen Leistungen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Leistungsergebnisse an Dritte weitergibt oder sie zur Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Erklärung gemacht werden. 
  11. Teilleistungen sind zulässig, soweit zumutbar. 

§ 5 Leistungstermin

  1. Angegebene Leistungstermine dienen nur der Projektplanung und sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich.
  2. Die Einhaltung der vereinbarten Leistungstermine setzt die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, insbesondere die Überlassung der erforderlichen Dokumente, Unterlagen und Auskünfte sowie die Zahlung eines etwaigen Vorschusses, voraus. Werden diese nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Die vereinbarten Leistungstermine verlängern sich ebenfalls angemessen, soweit sich eine geplante Besichtigung aus Gründen verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

§ 6 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. An den Ergebnissen sowie Unterlagen der Auftragsdurchführung, die dem Urheberrecht unterliegen, behält sich der Auftragnehmer das Urheberrecht ausdrücklich vor.
  2. Die erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten dürfen von dem Auftraggeber nur für den Zweck verwendet werden, der mit Auftragserteilung vereinbart wurde. Dies gilt auch, soweit an den erbrachten Leistungen kein Urheberrecht besteht. Jede anderweitige oder darüberhinausgehende Verwendung ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Eine auszugsweise Verwendung ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers gestattet. Vervielfältigungen dürfen nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks angefertigt werden. Die Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht veröffentlicht oder zu Werbezwecken verwendet werden.
  3. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht zwischen den Parteien abweichend geregelt, auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Gebührenaufstellung des Auftragnehmers. Hilfsweise richtet sich die Vergütung nach den Sätzen, die von freiberuflich tätigen Schifffahrts- und Gütersachverständigen üblicherweise berechnet werden. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand werden alle Zeiten, die mit der Leistungserbringung zusammenhängen, einschließlich Wartezeiten und Fahrtzeiten, mit demselben Stundensatz, wie er durch die Gebührenaufstellung ausgewiesen wird, abgerechnet. Fremdkosten und Auslagen werden nach Aufwand berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Mehrere Auftraggeber haften dem Auftragnehmer als Gesamtschuldner.
  4. Sollte der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Erfüllungsgehilfe im Zusammenhang mit der der Beauftragung zugrundeliegenden Angelegenheit in einem Gerichtsverfahren als Zeuge oder sachverständiger Zeuge geladen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den dadurch verursachten Zusatzaufwand mit den zum Zeitpunkt der Ladung gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers zuzüglich erforderlicher Auslagen in Rechnung zu stellen. Eine etwaige Entschädigung nach dem JVEG ist anzurechnen. 
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen und/oder Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen zu erstellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Vertragsschluss vor Beginn der Arbeiten einen Vorschuss in angemessener Höhe für die voraussichtlich entstehende Vergütung und Auslagen zu verlangen. Das Recht, Abschlagzahlungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen, bleibt unberührt.
  6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rechnungen nur als PDF per E-Mail verschickt oder in elektronischer Form erstellt werden.  
  7. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug, wenn die Zahlung bei Angabe eines Zahlungstermins auf der Rechnung nicht zu dem angegebenen Termin oder, wenn kein Termin angegeben ist, nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch Mahnung, bleibt unberührt.
  8. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die weitere Ausführung des Auftrags verweigern, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
  9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen und Schadenpauschalen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen (derzeit Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00). Ferner ist der Auftraggeber berechtigt, Mahnkosten in Höhe von EUR 2,50 je Mahnung zu verlangen.
  10. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Auftragnehmer die Erbringung von Werkleistungen schuldet, gelten die §§ 631 ff. BGB mit folgenden Modifikationen:

    (a)    Offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der Leistung des Auftragnehmers zu rügen. Ferner hat der Auftraggeber die erbrachte Leistung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung schriftlich unter genauer Bezeichnung von Art und Umfang anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die vertragliche Leistung als ordnungsgemäß erbracht.

    (b)    Bei berechtigten Reklamationen kann der Auftraggeber nach Mitteilung eines Mangels von dem Auftragnehmer Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuerstellung) verlangen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuerstellung steht dem Auftragnehmer zu.

    (c)    Für den Fall, dass die Nacherfüllung unmöglich ist, endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgemäß vorgenommen wird oder fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen. 

    (d)    Bei nur geringfügigen Mängeln oder wenn der Auftragnehmer die einem Mangel zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

    (e)    Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht im Falle des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, für den Fall einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  2. Für Schadenersatzansprüche gelten die Bestimmungen in § 10.

§ 9 Rücktritt, Kündigung

  1. Ein Recht zum Rücktritt steht dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur dann zu, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  2. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  3. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer trotz vorheriger Abmahnung weiter grob gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.
  4. Für den Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die zur Auftragsdurchführung notwendige Mitwirkung unterlässt, in unzulässiger Weise die Leistungen und/oder deren Ergebnis beeinflusst, den Umfang des ihm gewährten Nutzungsrechts überschreitet, in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät. 
  5. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen, es sei denn, etwas anderes ist vertraglich vereinbart. Abweichend hiervon ist der Auftraggeber bei Werkverträgen zur jederzeitigen Kündigung gemäß § 648 BGB berechtigt. Macht der Auftraggeber von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung gemäß § 648 BGB zu, allerdings mit der Maßgabe, dass für die noch nicht erbrachten Leistungen eine Vergütung in Höhe von 15% des auf den noch nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Gesamtpreises vermutet wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer eine geringere Vergütung zusteht. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm ein höherer Vergütungsanspruch zusteht.
  6. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. 
  7. Wird der Vertrag von einer der Parteien aus wichtigem Grund gekündigt, hat der Auftraggeber die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Für beide Parteien bleiben Schadenersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. Ist der Kündigungsgrund vom Auftraggeber zu vertreten, ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die Gesamtleistung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer für die noch nicht erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag in Höhe von 15% des auf den noch nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Gesamtpreises geltend machen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen geringeren Schaden, der Auftragnehmer, einen höheren Schaden nachzuweisen. Ist der Kündigungsgrund vom Auftragnehmer zu vertreten, entfällt die Vergütungspflicht für bereits erbrachte Leistungen, wenn diese für den Auftraggeber objektiv nicht verwertbar sind.

§ 10 Haftung

  1. Die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten unabhängig davon, auf welche vertragliche oder außervertragliche Anspruchsgrundlage ein Schadenersatzanspruch gestützt wird und auch zugunsten der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, deren der Auftragnehmer sich zur Vertragserfüllung bedient. Individualvertragliche Haftungsvereinbarungen gelten vorrangig.
  2. Auf besondere Risiken, außerordentliche Schadenmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenhöhen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Vertragsschluss hinzuweisen. In diesem Fall werden die Parteien individualvertraglich eine Haftungsregelung vereinbaren.
  3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer etwaige Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen.
  4. Die Haftung des Auftragnehmers ist wie folgt beschränkt. Darüber hinaus ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

    a.     Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadenersatzhaftung für einfache Fahrlässigkeit, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. Sofern der Auftragnehmer für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung zudem auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. 

    b.    Darüber hinaus ist die Haftung des Auftragnehmers auf EUR 100.000,00 je Schadenereignis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden. Ist die Summe der Einzelansprüche höher als EUR 100.000,00, so wird der Betrag im Verhältnis der erhobenen Ansprüche anteilig verteilt. Wird die Verteilung unter den Anspruchstellern – aus welchem Grund auch immer – strittig, so kann der Auftragnehmer sich von der Haftung gegenüber allen Anspruchstellern durch Hinterlegung der Haftungshöchstsumme befreien. Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.

    c.    Für Verspätungsschäden haftet der Auftragnehmer maximal in Höhe von 5% des Werts der im Verzug befindlichen Leistungen.
  5. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht

    a.    wenn der Auftragnehmer für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftet, 
    b.    soweit der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat, 
    c.    für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, 
    d.    sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Schadenersatzansprüche nach § 10 Abs. 5 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Im Übrigen verjähren Schadenersatzansprüche in einem Jahr gerechnet von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 

§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer wird weder ein Gutachten noch sonstige Tatsachen und Dokumente, die bei der Ausführung des Auftrags bekannt werden und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren, nutzen oder weitergeben. Hiervon ausgenommen sind gesetzlich, behördlich oder gerichtlich angeordnete Verpflichtungen zur Offenlegung sowie offenkundige oder allgemein verfügbare Tatsachen.
  2. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass sämtliche Informationen, die der Auftraggeber oder Dritte dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit offenbaren oder die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst ermittelt, in dem zu erstellenden Gutachten verarbeitet werden und der Auftragnehmer berechtigt ist, das Gutachten gemäß dem vereinbarten Auftragszweck (beispielsweise an den Versicherer des Auftraggebers) weiterzugeben. 
  3. Von den zur Einsicht überlassenen oder zur Auftragsdurchführung übergebenen Dokumenten darf der Auftragnehmer Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen und aufbewahren.
  4. Der Auftragnehmer speichert und verarbeitet personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werden, zum Zweck der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen auf https://www.ba-ty.com/datenschutz

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers (Bremen) Erfüllungsort.
  3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bremen.
  4. Soweit in diesen Bedingungen die Einhaltung der Schriftform gefordert ist, genügt auch die Einhaltung der Textform im Sinne von § 126b BGB.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser AGBL unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke ergeben, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich für diesen Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung zu regeln.

Allgemeine Verkaufsbedingungen
(Stand: 27.05.2019)

1 Einleitende Bestimmungen

Die Battermann & Tillery GmbH (im Folgenden: „Battermann & Tillery“) führt Verkäufe nicht im eigenen Namen, sondern namens und in Vollmacht von Dritten (im Folgenden „Verkäufern“) durch. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für derartige Verkäufe, insbesondere Havarieverkäufe, einschließlich der entsprechenden vorvertraglichen Maßnahmen, die Battermann & Tillery im Auftrag von Verkäufern vornimmt. Käufer im Sinne dieser AVB sind auch Kaufinteressenten, die lediglich ein Angebot abgeben, ohne dass es zur Erteilung eines Zuschlags zu ihren Gunsten kommt. Diese AVB regeln das Zustandekommen und den Inhalt des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
Der Bieter (im Folgenden „Käufer“) erkennt diese Bedingungen durch Abgabe eines Gebots an.
Diese AVB ausschließende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.
Diese AVB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
Einzelvertragliche Absprachen haben Vorrang vor diesen AVB. Allerdings bedürfen Absprachen über Änderungen oder Abweichungen von diesen AVB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Hinweise in diesen AVB auf die ergänzende Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne entsprechende Klarstellung ergänzend, soweit sie nicht in diesen AVB oder anderweitig durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB findet nicht statt. Verbraucher sind nicht berechtigt, Gebote abzugeben. Battermann & Tillery prüft die Unternehmereigenschaft des Käufers vor Abgabe eines Gebots. Auf Anfrage hat der Käufer seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
Soweit in diesen Bedingungen die Einhaltung der Schriftform gefordert ist, genügt auch die Einhaltung der Textform im Sinne von § 126b BGB.

2 Vertragsgegenstand, Rolle von Battermann & Tillery

Battermann & Tillery führt den Verkauf der Gegenstände im Auftrag, im Namen und für Rechnung des Verkäufers durch. Battermann & Tillery wird während der gesamten Abwicklung des Kaufvertrages ausschließlich als Stellvertreter des Verkäufers tätig. Die Namhaftmachung des Verkäufers ist gewährleistet und erfolgt spätestens bei Rechnungstellung im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags. Der Kaufvertrag über die Gegenstände kommt direkt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und Battermann & Tillery besteht nicht.
Battermann & Tillery erbringt seine Leistungen ausschließlich für den Verkäufer. Der Käufer ist nicht in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen Battermann & Tillery und dem Verkäufer einbezogen. Eine Begründung von Vertrauen in die Leistungen von Battermann & Tillery ist nicht Teil der vertraglichen Leistungen.

3 Zustandekommen des Kaufvertrags

Die Ausschreibung der beschädigten Güter stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags dar. Ein Anspruch auf Zulassung zur Ausschreibung besteht nicht. Durch ein Gebot gibt der Käufer ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für die angebotene Ware auf der Grundlage dieser AVB ab. Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der Angebotsfrist der jeweiligen Ausschreibung erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr von Battermann & Tillery maßgebend. Battermann & Tillery als Vertreter des Verkäufers behält sich vor, die Laufzeit von Ausschreibungen nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Ausschreibungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen.
Die Kaufgebote sind fristgerecht, schriftlich (per E-Mail, über die Ausschreibungsplattform oder per Fax) bei Battermann & Tillery als Vertreter des Verkäufers einzureichen. Telefonische Gebote werden nicht angenommen. Die Entscheidung über die Annahme des Gebots (im Folgenden auch: „der Zuschlag“) erfolgt nach Abschluss der Gebotsauswertung, in der Regel innerhalb von 24 Stunden (ein Werktag), jedoch nicht später als fünf Werktage nach dem Ende der Angebotsfrist. Mit Zugang der Mitteilung über den Zuschlag beim Käufer kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zu den vereinbarten Bedingungen auf der Grundlage dieser AVB zustande.
Ein Anspruch des Höchstbietenden auf Erteilung des Zuschlags besteht nicht. Battermann & Tillery behält sich die freie Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags vor und behält sich auch ausdrücklich vor, von einem Zuschlag abzusehen, insbesondere, wenn auch das höchste Gebot die Preiserwartung nicht erreicht. Bis zur Erteilung des Zuschlags steht es Battermann & Tillery frei, die Partie oder Teile davon vom Verkauf zurückziehen, gleich aus welchen Gründen.

4 Angaben zum Kaufgegenstand, Gewährleistungsausschluss

Bei der Ware handelt es sich um gebrauchte Ware oder um Ware aus Schadensfällen, weshalb sie Neuprodukten nicht gleichzustellen ist.
Mit der Beschreibung der Beschädigungen wird auf bekannte Vorschäden hingewiesen. Die Darstellungen und bildlichen Beschreibungen sind unverbindlich. Sie stellen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, weder Garantien im Sinne des § 443 BGB noch Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Dies gilt insbesondere für Maße, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft und Zustand. Die Angaben zu den Schäden beinhalten nicht die Aussage, dass die Ware im Übrigen mangelfrei ist. Die zum Verkauf angebotene Ware kann von dem Käufer besichtigt und geprüft werden. Es wird dringend davon abgeraten, Gebote ohne vorherige Besichtigung abzugeben.
Battermann & Tillery übernimmt keine eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer. Battermann & Tillery ist gegenüber dem Käufer nicht zur Prüfung und Untersuchung der Ware verpflichtet. Beschreibungen der Ware durch Battermann & Tillery erfolgen nach bestem Wissen von Battermann & Tillery. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Angaben des Verkäufers und Dritter wird nicht übernommen.
Die Ware wird in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Zuschlagserteilung befindet, unter Ausschluss der Gewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern ein Mangel von dem Verkäufer arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde. Die Haftung für Schäden bemisst sich nach § 7.
Soweit Gewichtsfeststellungen erforderlich oder vorgeschrieben sind, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen. Battermann & Tillery ist berechtigt, die Verwiegung durch einen von ihr ausdrücklich anerkannten Kontrolleur zu verlangen. LKW-/Waggonverwiegungen werden nur mit vorherigem Einverständnis von Battermann & Tillery akzeptiert.

5 Kaufpreis, Zahlung

Der Kaufpreis versteht sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
Alle Steuern, Zölle und Einfuhrgenehmigungen, welcher Art auch immer, gehen zu Lasten des Käufers.
Der Käufer hat den Kaufpreis für die Ware innerhalb von 48 Stunden nach Zuschlag und Rechnungserhalt zu zahlen. Bei verderblicher Ware ist der Kaufpreis innerhalb 24 Stunden nach erteiltem Zuschlag zu zahlen. Die Zahlungsfristen sind fix vereinbart. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Zahlt der Käufer nicht innerhalb der vorstehenden Fristen, gerät er in Verzug. Sämtliche Überweisungsspesen und Ähnliches gehen zu Lasten des Käufers. Die Aushändigung der Ware erfolgt grundsätzlich erst nach Geldeingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto. Ist innerhalb von fünf Werktagen nach Zuschlagserteilung der Kaufpreis nicht auf dem Konto eingegangen, kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rechnungen nur in elektronischer Form im PDFFormat erstellt werden.
Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, ist der Verkäufer berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen wurden. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist der Verkäufer in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

6 Lieferung, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Standort der Ware wie in der Ausschreibung angegeben. Der Käufer holt die Ware auf seine Kosten und eigene Gefahr ab.
Demontage und Abtransport erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Das Betreten des Geländes, auf dem sich die zum Verkauf stehenden Gegenstände befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Abholung hat spätestens bis zu dem in der Ausschreibung genannten Abholdatum zu erfolgen. Der Käufer gerät bei Überschreiten des Abholdatums automatisch ohne Mahnung in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug mit der Abholung, hat er ab dem in der Ausschreibung genannten Termin Lagergeld in der in der Ausschreibung genannten Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens aus dem Verzug des Käufers bleibt vorbehalten. Sämtliche weitergehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Käufer oder an die von ihm benannte Transportperson auf den Käufer über.

7 Rücktritt, Schadensersatz

Ein Recht zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen besteht nur, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Die Haftung des Verkäufers sowie die Haftung von Battermann & Tillery ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften begrenzt:
Eine Haftung besteht, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Für einfache Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
Bei einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, die in die Vertragserfüllung eingeschaltet sind.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache.

8 Verjährung

Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den Verkäufer wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Sache.

9 Haftung des Käufers

Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer und Battermann & Tillery, jeweils einzeln, sämtliche Vorgaben in den Ausschreibungsbedingungen, beispielsweise zur Einschränkung der Verwendung der Waren, strikt einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, fehlerhafte Produkte im Sinne von § 3 ProdHaftG nicht zu veräußern.
Für den Fall des Inverkehrbringens der Produkte, auch nach etwaiger Verarbeitung, stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Produkthaftungsansprüchen frei, für die der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber Dritten haftet, die jedoch auf Pflichtverletzungen des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger beruhen. Hierzu gehört beispielsweise, jedoch nicht abschließend, die Veräußerung von im Sinne des § 3 ProdHaftG fehlerhafter Produkte, obwohl deren Fehler beim Kauf vom Verkäufer bekannt waren.
Ab Zuschlag haftet der Käufer auch für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen, lebensmittelrechtlichen und sonstigen Gesetze, Verordnungen, Bedingungen etc.
Der Käufer hat dem Verkäufer wie auch Battermann & Tillery sämtliche Schäden zu ersetzen, die im Falle einer Verletzung der vorgenannten Vorschriften durch den Käufer entstehen und sie auch von sämtlichen gegen sie aufgrund derartiger Verstöße erhobenen Forderungen freizuhalten.


10 Sicherheiten

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt:
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Rücktritt die Kaufsache zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und Fabrikate auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und ihm auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern und ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Diese Befugnis endet, wenn der Käufer nicht mehr bereit oder in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers an diesen ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des anteiligen, auf die jeweils veräußerte Vorbehaltsware anfallenden Rechnungswertes. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Verkäufer kann jedoch verlangen, dass der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt macht und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt sein Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Sachen gelten, soweit sie im (Mit-)Eigentum des Verkäufers stehen, die Regelungen für Vorbehaltsware entsprechend. Veräußert der Käufer die neue Sache, tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung in Höhe desjenigen Anteils ab, der dem Eigentumsanteil des Verkäufers entspricht, maximal jedoch in Höhe des Rechnungswerts der dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen.
Beeinträchtigungen der Verkäuferrechte durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die dem Verkäufer entstandenen Auslagen.

11 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem BDSG.
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Havarieverkäufen zur Anbahnung und Abwicklung der mit dem Kunden geschlossenen Verträge. Nach erfolgtem Zuschlag übermittelt Battermann & Tillery personenbezogene Daten des Käufers wie insbesondere Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse an den Verkäufer.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der unter https://www.baty-tenders.com abrufbaren Datenschutzerklärung.

12 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen AVB unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Battermann & Tillery behält sich vor, diese AVB jederzeit zu ändern. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AVB. Die jeweils geltende Fassung dieser AVB ist unter https://www.ba-ty.com/geschaeftsbedingungen abrufbar.
Der Käufer darf Ansprüche aus den mit dem Verkäufer geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für eine Verpflichtung aus diesen AVB Bremen.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist Bremen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

Kontakt

Battermann & Tillery GmbH
Lloydstr. 1
28217 Bremen