Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand: 27.05.2019)
1 Einleitende Bestimmungen
- Die Battermann & Tillery GmbH (im Folgenden: „Battermann & Tillery“) führt Verkäufe nicht im eigenen Namen, sondern namens und in Vollmacht von Dritten (im Folgenden „Verkäufern“) durch. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für derartige Verkäufe, insbesondere Havarieverkäufe, einschließlich der entsprechenden vorvertraglichen Maßnahmen, die Battermann & Tillery im Auftrag von Verkäufern vornimmt. Käufer im Sinne dieser AVB sind auch Kaufinteressenten, die lediglich ein Angebot abgeben, ohne dass es zur Erteilung eines Zuschlags zu ihren Gunsten kommt. Diese AVB regeln das Zustandekommen und den Inhalt des Kaufvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
- Der Bieter (im Folgenden „Käufer“) erkennt diese Bedingungen durch Abgabe eines Gebots an.
- Diese AVB ausschließende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.
- Diese AVB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
- Einzelvertragliche Absprachen haben Vorrang vor diesen AVB. Allerdings bedürfen Absprachen über Änderungen oder Abweichungen von diesen AVB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Hinweise in diesen AVB auf die ergänzende Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne entsprechende Klarstellung ergänzend, soweit sie nicht in diesen AVB oder anderweitig durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Ein Verkauf an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB findet nicht statt. Verbraucher sind nicht berechtigt, Gebote abzugeben. Battermann & Tillery prüft die Unternehmereigenschaft des Käufers vor Abgabe eines Gebots. Auf Anfrage hat der Käufer seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
- Soweit in diesen Bedingungen die Einhaltung der Schriftform gefordert ist, genügt auch die Einhaltung der Textform im Sinne von § 126b BGB.
2 Vertragsgegenstand, Rolle von Battermann & Tillery
- Battermann & Tillery führt den Verkauf der Gegenstände im Auftrag, im Namen und für Rechnung des Verkäufers durch. Battermann & Tillery wird während der gesamten Abwicklung des Kaufvertrages ausschließlich als Stellvertreter des Verkäufers tätig. Die Namhaftmachung des Verkäufers ist gewährleistet und erfolgt spätestens bei Rechnungstellung im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags. Der Kaufvertrag über die Gegenstände kommt direkt zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und Battermann & Tillery besteht nicht.
- Battermann & Tillery erbringt seine Leistungen ausschließlich für den Verkäufer. Der Käufer ist nicht in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen Battermann & Tillery und dem Verkäufer einbezogen. Eine Begründung von Vertrauen in die Leistungen von Battermann & Tillery ist nicht Teil der vertraglichen Leistungen.
3 Zustandekommen des Kaufvertrags
- Die Ausschreibung der beschädigten Güter stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags dar. Ein Anspruch auf Zulassung zur Ausschreibung besteht nicht. Durch ein Gebot gibt der Käufer ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot für die angebotene Ware auf der Grundlage dieser AVB ab. Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der Angebotsfrist der jeweiligen Ausschreibung erfolgen. Für die Bestimmung der Schlusszeit, welche die jeweilige Laufzeit beendet, ist allein die Systemzeituhr von Battermann & Tillery maßgebend. Battermann & Tillery als Vertreter des Verkäufers behält sich vor, die Laufzeit von Ausschreibungen nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Ausschreibungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen.
- Die Kaufgebote sind fristgerecht, schriftlich (per E-Mail, über die Ausschreibungsplattform oder per Fax) bei Battermann & Tillery als Vertreter des Verkäufers einzureichen. Telefonische Gebote werden nicht angenommen. Die Entscheidung über die Annahme des Gebots (im Folgenden auch: „der Zuschlag“) erfolgt nach Abschluss der Gebotsauswertung, in der Regel innerhalb von 24 Stunden (ein Werktag), jedoch nicht später als fünf Werktage nach dem Ende der Angebotsfrist. Mit Zugang der Mitteilung über den Zuschlag beim Käufer kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zu den vereinbarten Bedingungen auf der Grundlage dieser AVB zustande.
- Ein Anspruch des Höchstbietenden auf Erteilung des Zuschlags besteht nicht. Battermann & Tillery behält sich die freie Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags vor und behält sich auch ausdrücklich vor, von einem Zuschlag abzusehen, insbesondere, wenn auch das höchste Gebot die Preiserwartung nicht erreicht. Bis zur Erteilung des Zuschlags steht es Battermann & Tillery frei, die Partie oder Teile davon vom Verkauf zurückziehen, gleich aus welchen Gründen.
4 Angaben zum Kaufgegenstand, Gewährleistungsausschluss
- Bei der Ware handelt es sich um gebrauchte Ware oder um Ware aus Schadensfällen, weshalb sie Neuprodukten nicht gleichzustellen ist.
- Mit der Beschreibung der Beschädigungen wird auf bekannte Vorschäden hingewiesen. Die Darstellungen und bildlichen Beschreibungen sind unverbindlich. Sie stellen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, weder Garantien im Sinne des § 443 BGB noch Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Dies gilt insbesondere für Maße, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft und Zustand. Die Angaben zu den Schäden beinhalten nicht die Aussage, dass die Ware im Übrigen mangelfrei ist. Die zum Verkauf angebotene Ware kann von dem Käufer besichtigt und geprüft werden. Es wird dringend davon abgeraten, Gebote ohne vorherige Besichtigung abzugeben.
- Battermann & Tillery übernimmt keine eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer. Battermann & Tillery ist gegenüber dem Käufer nicht zur Prüfung und Untersuchung der Ware verpflichtet. Beschreibungen der Ware durch Battermann & Tillery erfolgen nach bestem Wissen von Battermann & Tillery. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Angaben des Verkäufers und Dritter wird nicht übernommen.
- Die Ware wird in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Zuschlagserteilung befindet, unter Ausschluss der Gewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern ein Mangel von dem Verkäufer arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde. Die Haftung für Schäden bemisst sich nach § 7.
- Soweit Gewichtsfeststellungen erforderlich oder vorgeschrieben sind, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen. Battermann & Tillery ist berechtigt, die Verwiegung durch einen von ihr ausdrücklich anerkannten Kontrolleur zu verlangen. LKW-/Waggonverwiegungen werden nur mit vorherigem Einverständnis von Battermann & Tillery akzeptiert.
5 Kaufpreis, Zahlung
- Der Kaufpreis versteht sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
- Alle Steuern, Zölle und Einfuhrgenehmigungen, welcher Art auch immer, gehen zu Lasten des Käufers.
- Der Käufer hat den Kaufpreis für die Ware innerhalb von 48 Stunden nach Zuschlag und Rechnungserhalt zu zahlen. Bei verderblicher Ware ist der Kaufpreis innerhalb 24 Stunden nach erteiltem Zuschlag zu zahlen. Die Zahlungsfristen sind fix vereinbart. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Zahlt der Käufer nicht innerhalb der vorstehenden Fristen, gerät er in Verzug. Sämtliche Überweisungsspesen und Ähnliches gehen zu Lasten des Käufers. Die Aushändigung der Ware erfolgt grundsätzlich erst nach Geldeingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto. Ist innerhalb von fünf Werktagen nach Zuschlagserteilung der Kaufpreis nicht auf dem Konto eingegangen, kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass Rechnungen nur in elektronischer Form im PDFFormat erstellt werden.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
- Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, ist der Verkäufer berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen wurden. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist der Verkäufer in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
6 Lieferung, Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt ab Standort der Ware wie in der Ausschreibung angegeben. Der Käufer holt die Ware auf seine Kosten und eigene Gefahr ab.
- Demontage und Abtransport erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Das Betreten des Geländes, auf dem sich die zum Verkauf stehenden Gegenstände befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr.
- Die Abholung hat spätestens bis zu dem in der Ausschreibung genannten Abholdatum zu erfolgen. Der Käufer gerät bei Überschreiten des Abholdatums automatisch ohne Mahnung in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug mit der Abholung, hat er ab dem in der Ausschreibung genannten Termin Lagergeld in der in der Ausschreibung genannten Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens aus dem Verzug des Käufers bleibt vorbehalten. Sämtliche weitergehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt.
- Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Käufer oder an die von ihm benannte Transportperson auf den Käufer über.
7 Rücktritt, Schadensersatz
- Ein Recht zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen besteht nur, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- Die Haftung des Verkäufers sowie die Haftung von Battermann & Tillery ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften begrenzt:
- Eine Haftung besteht, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Für einfache Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
- Bei einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, die in die Vertragserfüllung eingeschaltet sind.
- Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache.
8 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den Verkäufer wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
- Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Sache.
9 Haftung des Käufers
- Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer und Battermann & Tillery, jeweils einzeln, sämtliche Vorgaben in den Ausschreibungsbedingungen, beispielsweise zur Einschränkung der Verwendung der Waren, strikt einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, fehlerhafte Produkte im Sinne von § 3 ProdHaftG nicht zu veräußern.
- Für den Fall des Inverkehrbringens der Produkte, auch nach etwaiger Verarbeitung, stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Produkthaftungsansprüchen frei, für die der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber Dritten haftet, die jedoch auf Pflichtverletzungen des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger beruhen. Hierzu gehört beispielsweise, jedoch nicht abschließend, die Veräußerung von im Sinne des § 3 ProdHaftG fehlerhafter Produkte, obwohl deren Fehler beim Kauf vom Verkäufer bekannt waren.
- Ab Zuschlag haftet der Käufer auch für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen, lebensmittelrechtlichen und sonstigen Gesetze, Verordnungen, Bedingungen etc.
- Der Käufer hat dem Verkäufer wie auch Battermann & Tillery sämtliche Schäden zu ersetzen, die im Falle einer Verletzung der vorgenannten Vorschriften durch den Käufer entstehen und sie auch von sämtlichen gegen sie aufgrund derartiger Verstöße erhobenen Forderungen freizuhalten.
10 Sicherheiten
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt:
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Rücktritt die Kaufsache zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und Fabrikate auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und ihm auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern und ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Diese Befugnis endet, wenn der Käufer nicht mehr bereit oder in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers an diesen ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des anteiligen, auf die jeweils veräußerte Vorbehaltsware anfallenden Rechnungswertes. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Verkäufer kann jedoch verlangen, dass der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt macht und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt sein Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Sachen gelten, soweit sie im (Mit-)Eigentum des Verkäufers stehen, die Regelungen für Vorbehaltsware entsprechend. Veräußert der Käufer die neue Sache, tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung in Höhe desjenigen Anteils ab, der dem Eigentumsanteil des Verkäufers entspricht, maximal jedoch in Höhe des Rechnungswerts der dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen.
- Beeinträchtigungen der Verkäuferrechte durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die dem Verkäufer entstandenen Auslagen.
11 Datenschutz
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem BDSG.
- Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Havarieverkäufen zur Anbahnung und Abwicklung der mit dem Kunden geschlossenen Verträge. Nach erfolgtem Zuschlag übermittelt Battermann & Tillery personenbezogene Daten des Käufers wie insbesondere Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse an den Verkäufer.
- Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der unter https://www.baty-tenders.com abrufbaren Datenschutzerklärung.
12 Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung in diesen AVB unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
- Battermann & Tillery behält sich vor, diese AVB jederzeit zu ändern. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AVB. Die jeweils geltende Fassung dieser AVB ist unter https://www.ba-ty.com/geschaeftsbedingungen abrufbar.
- Der Käufer darf Ansprüche aus den mit dem Verkäufer geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
- Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für eine Verpflichtung aus diesen AVB Bremen.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist Bremen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).